Kollektives versus privates Eigentum (I)

In einer zweiteiligen Serie beschreibt die Autorin die Schwierigkeiten kollektiver Eigentumsverhältnisse im Zeitalter der Privatisierungen.
In weiten Teilen der Welt sind ländliche Gebiete großteils im Besitz bäuerlicher Gemeinschaften oder indigener Völker, ohne dass deren Eigentumsrechte in staatlich anerkannten Urkunden verbrieft und in öffentlichen Registern eingetragen wären. Die Eigentums- und Nutzungsrechte lokaler Gemeinschaften bestanden oft schon lange vor der Gründung der heutigen Nationalstaaten. Sie beruhen auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, das von den Mitgliedern der Gemeinschaft, nicht jedoch von Außenstehenden respektiert wird.

Gewaltsame Aneignung kollektiven Eigentums

In vielen Regionen haben sich im Laufe der Zeit GroßgrundbesitzerInnen Teile des Gemeinschaftslandes angeeignet, wobei diese in den meisten Fällen auch keine Eigentumsurkunden vorweisen können. Der Prozess der gewaltsamen Aneignung des Landes lokaler Gemeinschaften hält auch heute an und die Formen dieser Aneignung sind vielfältiger geworden. Gemeinschaftsland fällt heute vor allem dem Abbau von Bodenschätzen, der Urbanisierung, dem Bau von Staudämmen und industriellen Großprojekten zum Opfer. Traditionelle Landbesitz- und Nutzungsformen sind solchen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, wenn sie nicht durch staatlich anerkannte Eigentumstitel abgedeckt sind. Eine der Hauptforderungen lokaler Gemeinschaften und indigener Völker bezieht sich deshalb auf die staatliche Anerkennung ihrer Eigentumsrechte am Land und den darauf befindlichen natürlichen Ressourcen. Dabei wird auch auf die Verpflichtung des Staates verwiesen, Eigentumsrechte als allgemein gültige Menschenrechte anzuerkennen.

Eigentum als Menschenrecht

Die Verankerung des Rechts auf Eigentum im internationalen Menschenrechtsschutz war keineswegs unumstritten. So sichert zwar die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) jedem Menschen allein oder gemeinsam mit anderen das Recht auf Eigentum zu, die beiden Internationalen Menschenrechtspakte (1966) enthalten hingegen mangels Einigung der Staaten keine einschlägigen Bestimmungen. Die meisten Instrumente des regionalen Menschenrechtsschutzes (Europa, Amerika, Afrika) beinhalten das Recht auf Eigentum, überlassen jedoch wichtige Fragen, wie etwa Nutzungsregelungen und die Bedingungen für den Entzug des Eigentums der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Insgesamt ist der internationale (menschenrechtliche) Schutz des Eigentumsrechts eher schwach. Es gibt keine international gültige Begriffsbestimmung, was Eigentum bedeutet, wie es entsteht und welche Eigentumsformen geschützt werden sollen. Die Tatsache, dass das Recht auf Eigentum, wie die meisten anderen Menschenrechte auch, als individuelles Menschenrecht verstanden wird, ist einem wirksamen Schutz kollektiver Eigentumsformen sicher nicht förderlich.

Obwohl in den meisten Teilen der Welt kollektive und flexible Eigentumsformen vorherrschen, gründen sich die staatlichen Gesetze im Allgemeinen auf den westlichen Begriff des Privateigentums. Dieser ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die jeweiligen EigentümerInnen, die natürliche oder juristische Personen sein können, alle anderen Personen vom Gebrauch und Genuss ihres Eigentums ausschließen können. Im Fall des Grundeigentums bedeutet das die exakte Grenzziehung zwischen den Grundstücken verschiedener EigentümerInnen.

Lesen Sie im zweiten Teil über die Privatisierung kollektiven Eigentums.

Die Autorin ist Juristin. Der Text beruht auf der Forschungsarbeit "Menschenrechte und indigene Völker", die sie im Rahmen eines vom FWF geförderten Habilitationsstipendiums verfasst hat.

Monika Ludescher: Menschenrechte und indigene Völker. Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt/Main und Wien, 2004.

Veröffentlicht in Entwicklungspolitik.